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Invalidität

Verbleibt nach einem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, so spricht man von Invalidität.

Es entsteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der nachstehenden sogenannten ,,Gliedertaxe''. Als feste Invaliditätsgrade gelten bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

 

  • eines Armes

 - im Schultergelenk 
 - bis oberhalb des Ellenbogengelenks 
 - bis unterhalb des Ellenbogengelenks

70 %
65 %
60 %
  • einer Hand 
 - im Handgelenk 55 %
  • eines Daumens
20 %
  • eines Zeigefingers
  10 %
  • eines anderen Fingers
  5 %
  • eines Beines
- über der Mitte des Oberschenkels
- bis zur Mitte des Oberschenkels
- bis unterhalb des Knies
- bis zur Mitte des Unterschenkels
70 %
60 %
50 %
45 %
  • eines Fußes im Fußgelenk 
  40 %
  • einer großen Zehe
  5 %
  • einer anderen Zehe
  2 %
  • eines Auges
50 %
  • des Gehörs auf einem Ohr
30 %
  • des Geruchs
10 %
  • des Geschmacks 
  5 %

 

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