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Gesetzliche Unfallleistungen für Arbeitnehmer

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich in erster Linie auf Arbeitnehmer. Dieser gilt ausschließlich für Arbeitsunfälle, d.h. für solche Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, sowie Wegeunfälle und Berufskrankheiten.


Bei Unfällen in der Freizeit leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht! Und selbst bei Arbeitsunfällen werden oftmals keine, manchmal wegen ihrer Höchstbeträge unzureichende Geldleistungen erbracht.


Bei Arbeitsunfähigkeit erhält der Verletzte – in der Regel nach Ablauf der Lohnfortzahlung – Verletztengeld. Das Verletztengeld beträgt 80% des vor dem Unfall regelmäßig erzielten Einkommens.


Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird eine Verletztenrente gezahlt, sofern die Minderung mindestens 20 % beträgt. Die Höhe der Rente bemißt sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten vor dem Eintritt der Erwerbsfähigkeitsminderung. Als maximale Jahresrente bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit werden zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Einige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben allerdings Höchstgrenzen der Jahresrente festgeschrieben, wobei in den Fällen die Jahresrente bei höheren Einkommen begrenzt wird. Tritt ein Teilverlust der Erwerbsfähigkeit ein, so wird der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht (Teilrente).

 

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